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Wer pflegt, hat doch nicht Urlaub!

Wer pflegt, hat doch nicht Urlaub!

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Es ist derzeit das Thema Nummer Eins bei uns im Ort: Die Windpocken. Fast kaum ein Kind, das noch nicht heimgesucht wurde. Als ob es nicht schon genug wäre, dass die „Pockerl“, wie sie „unsere“ Kindergärtnerinnen liebevoll nennen, ziemlich unangenehm jucken, sie zwingen auch noch das Kind samt pflegendem Elternteil in Quarantäne. Denn wegen der großen […]

Es ist derzeit das Thema Nummer Eins bei uns im Ort: Die Windpocken. Fast kaum ein Kind, das noch nicht heimgesucht wurde. Als ob es nicht schon genug wäre, dass die „Pockerl“, wie sie „unsere“ Kindergärtnerinnen liebevoll nennen, ziemlich unangenehm jucken, sie zwingen auch noch das Kind samt pflegendem Elternteil in Quarantäne. Denn wegen der großen Ansteckungsgefahr, wobei Gefahr in diesem Fall natürlich relativ ist – ist diese Kinderkrankheit doch relativ ungefährlich für Kinder –, muss das Haus gehütet werden, kann der Kindergarten also nicht besucht werden und das führt folglich auch dazu, dass Mutter oder Vater, wer auch immer beim Kind bleibt in dieser Zeit, nicht zur Arbeit kann. Pflegeurlaub ist das Stichwort. Wobei Urlaub in diesem Zusammenhang nicht unbedingt das richtige Wort dafür ist. Jeder, der weiß, wie viel Arbeit es ist, ein krankes Kind zu pflegen, kann bei dieser Bezeichnung wohl nur resignierend grinsen.

Doch wie schaut es eigentlich rechtlich aus mit dieser Regelung. Wer darf wie lange Pflegeurlaub nehmen und gibt es für Alleinerziehende eigentlich Sonderregelungen?

Die wichtigsten Fragen im Detail

Der Anspruch auf Pflegefreistellung ist  – egal ob alleinerziehend oder nicht, unabhängig davon, wie viele Kinder Sie haben – auf eine Woche im Jahr  beschränkt. Ist diese Woche bereits aufgebraucht und das erkrankte Kind unter 12 Jahren, besteht ein Recht auf eine weitere Woche „Pflegeurlaub“.

Was bedeutet Pflegefreistellung?

–        Sie dürfen zu Hause bei Ihrem Kind bleiben, um es zu pflegen.

–        Ihre Bezahlung bleibt wie immer.

–        Pro Jahr können Sie so viele Stunden Pflegeurlaub beanspruchen, wie Sie pro Woche im Durchschnitt arbeiten.

–        Diese Freistellung können Sie stunden-, tage- oder wochenweise konsumieren.

–        Wenn das Kind unter 12 Jahren alt ist, können Sie – auf Grund einer neuerlichen Erkrankung und nicht durchgehend! – eine zweite Woche Freistellung beantragen.

Um eine Pflegefreistellung in Anspruch nehmen zu können, gelten folgende Voraussetzungen:

Ihr leibliches, Pflege- oder Adoptivkind, mit dem Sie im gemeinsamen Haushalt leben, ist akut oder chronisch erkrankt und braucht in Folge dessen Ihre Pflege und Betreuung. Und: Es gibt keine weiteren nahen Angehörigen, die sich um das Kind kümmern könnten. Beachten Sie bitte, dass in diesem Fall Meldepflicht besteht! Sie müssen also Ihren Arbeitgeber umgehend darüber informieren, dass Sie zu Hause bleiben müssen, um Ihr Kind zu pflegen. (Quelle: Arbeiterkammer Oberösterreich)

Manchmal erfordern gewisse Situationen auch Sonderregelungen. Diese benötigt es zum Beispiel, wenn Sie auch mit zwei Wochen Pflegeurlaub im Jahr nicht auskommen. Hier gilt, dass sich Angestellte „aus wichtigen persönlichen Gründen“ eine weitere Woche freinehmen können. Bei ArbeiterInnen hängt dies vom Kollektivvertrag ab.

Muss ich die Notwenigkeit der Pflegefreistellung nachweisen?

Sofern dem Arbeitgeber Ihre mündlichen Angaben reichen, nein. Sollte eine ärztliche Bestätigung gefordert werden, muss der Arbeitgeber etwaige anfallende Kosten dafür übernehmen. Sollten Sie bewusst falsche Angaben machen, kann dies rechtlich legitimiert zu einer fristlosen Kündigung führen.

Kann ich freigestellt werden, um mein Kind ins Spital zu begleiten?

Wenn die Anwesenheit des Vaters oder der Mutter aus objektiven, d.h. via ärztlicher Bestätigung, die bescheinigt, dass die Anwesenheit eines Elternteils für die Genesung des Kindes erforderlich ist, Gründen notwendig ist, dann ja.

Kann ich auch Freistellung beantragen, um andere Angehörige zu pflegen?

Vorausgesetzt, Sie leben mit diesen nahen Angehörigen im gleichen Haushalt, gilt dies für Ehepartner, eingetragene PartnerInnen und Lebensgefährtinnen, Eltern, Großeltern, Urgroßeltern, Enkel und Urenkel.

Also, schauen Sie auf sich und Ihre Familie und nicht vergessen: An apple a day, keeps the doctor away!

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